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© stevepb / pixabay

Was Arbeitgeber über die Sozialversicherung wissen sollten

4. Juli 2023

Jeder Arbeitnehmer, der in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht, muss monatlich Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen. Weil diese vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und an die Krankenkassen abgeführt werden, sind auch Arbeitgeber indirekt in das System der Sozialversicherung involviert. Sie entrichten den Arbeitgeberanteil und sind verantwortlich dafür, dass die Beiträge an die Krankenkassen überwiesen werden. Dies geschieht im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Plattform sv.net unterstützt Arbeitgeber bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Wann spielt die Sozialversicherung für den Arbeitgeber eine Rolle?

Die Sozialversicherung spielt für einen Unternehmer eine Rolle, wenn er als Arbeitgeber auftritt. Sobald z. B. ein Kinobesitzer in München einen Mitarbeiter einstellt, beschäftigt er sich mit den wichtigsten Fragen zur Rentenversicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zu den weiteren Säulen der Sozialversicherung gehören auch die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung.

Sv-net unterstützt den Arbeitgeber bei der Ermittlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und der Erstellung der notwendigen Sozialversicherungsmeldungen. Neben den Jahresmeldungen an die Krankenkassen gehört hierzu auch die jährliche Meldung an die Berufsgenossenschaft. Dies ist der Unfallversicherungsträger.

Wie ermittelt sich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?

Der Arbeitgeberanteil wird nur für die folgenden Zweige der Sozialversicherung fällig:

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Für die Ermittlung des Arbeitgeberanteils werden die Beitragssätze zugrunde gelegt, die der Gesetzgeber für die einzelnen Bereiche festgelegt hat.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 14,6 %. Die Pflegeversicherung erhebt einen Beitrag von 3,05 %. Für die Rentenversicherung müssen monatlich 18,6 % eines Bruttoarbeitslohns an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Für die Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt 2,06 % eines Bruttolohns ein.

Der Arbeitgeberanteil ist auf 50 % der gesetzlich vorgegebenen Beiträge festgelegt. Hieraus folgen die folgenden Prozentsätze für einen Arbeitgeber:

  • Krankenversicherung: 7,3 %
  • Pflegeversicherung: 1,525 %
  • Rentenversicherung: 9,3 %
  • Arbeitslosenversicherung 1,03 %

Überdies erheben einige Krankenkasse Zusatzbeiträge, um ihr Leistungsangebot gegenüber den Versicherten aufrechtzuerhalten. Da diese Zusatzbeiträge allein von dem Arbeitnehmer entrichtet werden, gehören sie nicht zu dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Die Ermittlung und Abführung der Beiträge erfolgt im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung. Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber diese Tätigkeiten auslagert oder eine Inhouse-Lösung bevorzugt, ist er für die termingerechte Meldungen und die Abführung der fälligen Beiträge verantwortlich.

Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird in Abhängigkeit von der Lohnsumme und der Gefahrenklasse ermittelt. Im Gegensatz zu den Meldungen, die für die anderen Bereiche der Krankenversicherung notwendig sind, erfolgt die Beitragsmeldung bei der Berufsgenossenschaft nur einmal jährlich. Auch hierbei können sich die Arbeitgeber von den Funktionen, die mit sv.net möglich sind, unterstützen lassen.

Was müssen Arbeitgeber bei der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung beachten?

Neben der Erstellung einer korrekten Lohnabrechnung und der pünktlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist es für einen Arbeitgeber auch wichtig, die Meldungen zur Sozialversicherung korrekt und termingerecht zu erstellen. Die Meldungen zur Sozialversicherung teilen sich wie folgt auf:

  • An- und Abmeldungen
  • Unterbrechungsmeldungen
  • Sofortmeldungen
  • Jahresmeldungen

An- und Abmeldungen

Wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen oder beendet, müssen die entsprechenden Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Dies gilt auch für die sogenannten „Mini-Jobs“.

Unterbrechungsmeldungen

Bezieht ein Arbeitnehmer Krankengeld, stellt er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung. Dies muss bei der Krankenkasse mit der Übermittlung einer Unterbrechungsmeldung angezeigt werden.

Sofortmeldungen

In bestimmten Branchen – z. B. im Gastgewerbe oder in der Baubranche – sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu melden. Diese Meldung wird als Sofortmeldung bezeichnet.

Jahresmeldungen

Die Jahresmeldungen, die ein Arbeitgeber jährlich an die Krankenkassen seiner Mitarbeiter übermittelt, stellen Informationen über das bezogene Arbeitsentgelt des abgelaufenen Kalenderjahres zur Verfügung.

Wer die Lohn- und Gehaltsabrechnung in seinem Unternehmen selbst durchführt, kann den Service von sv.net nutzen. Der Arbeitgeber erhält z. B. Unterstützung bei den Sofortmeldungen und den Jahresmeldungen.

Wie kann sv.net Arbeitgeber bei sozialversicherungsrechtlichen Aspekten unterstützen?

Die Plattform sv.net unterstützt Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Über das Online-Portal können alle notwendigen Sozialversicherungsmeldungen abgegeben werden. Überdies steht sv.net auch für die Erledigung weiterer administrativer Aufgaben zur Verfügung, die im Zusammenhang mit der Sozialversicherung für ein Arbeitgeber anfallen.

Was verbirgt sich hinter sv.net?

Sv.net ist die Kurzform für „Sozialversicherung im Netz“. Verantwortlich hierfür ist der IT-Dienstleister ITSG. Dies ist die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung.

Welche Funktionen sind mit sv.net möglich?

Sv.net möchte Arbeitgebern helfen, ihre sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben korrekt und pünktlich zu erfüllen. Ein Unternehmer profitiert nicht nur davon, dass er auf dem Online-Portal die notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Meldungen erstellen und weiterleiten kann. Der Service von sv.net unterstützt ihn auch dabei, seine Beiträge zu ermitteln. So weiß er schon bei der Durchführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, wie hoch sein Personalaufwand ist.

Einen zusätzlichen Vorteil liefert sv.net dadurch, dass die Verwaltung der Daten übersichtlicher gestaltet und die Kommunikation mit dem Sozialversicherungsträger vereinfacht wird.


Weiteres in der Rubrik Sonstiges und auf der Seite Sonstiges in und um München.